Medizinische Behandlungen in Belgien

Kommen Sie nach Belgien für eine geplante Behandlung oder medizinische Versorgung? Dann müssen Sie in Ihrem eigenen Land oder in Belgien Schritte unternehmen, um Anspruch auf eine Kostenerstattung zu haben.

Wenn Sie auf Kosten eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz krankenversichert sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, für eine geplante medizinische Versorgung (z. B. Konsultation eines Spezialisten, Kauf von Medikamenten, chirurgischer Eingriff in einem Krankenhaus usw.) nach Belgien zu reisen.

Wenden Sie sich daher bitte im Voraus an die Krankenkasse Ihres Wohnsitzlandes, um weitere Informationen darüber zu erhalten, was vor und nach der geplanten medizinischen Versorgung zu tun ist. Diese Krankenkasse kann Ihnen auch Informationen darüber geben, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, sowie über besondere Erstattungsbedingungen.

Wenn Sie im Besitz einer vorherigen Genehmigung (genauer gesagt des Dokuments S2) sind, müssen Sie sich grundsätzlich vor Beginn der Behandlung bei einer (belgischen) Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden.

Zu Beginn der Behandlung müssen Sie dem Gesundheitsdienstleister das Dokument S2 vorlegen.

Wenn Sie einen konventionierten Gesundheitsdienstleister konsultieren (Arzt, Zahnarzt usw.), haben Sie die Garantie, dass Sie nur den offiziellen Tarif bezahlen. Mit der Anwendung ‘Einen Gesundheitsdienstleister suchen’ auf der Website des LIKIV (auf Französisch) können Sie feststellen, ob ein individueller Gesundheitsdienstleister konventioniert ist oder nicht.

Wenn Sie für eine geplante medizinische Versorgung nach Belgien kommen, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordert (= keine Übernachtung) und Sie sich nicht im Voraus bei einer Krankenkasse angemeldet haben, zahlen Sie die Kosten direkt an den Gesundheitsdienstleister. Anschließend können Sie gegen Vorlage der Bescheinigung über die geleistete Hilfe und des Dokuments S2 die Erstattung bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl beantragen.

Wenn Sie nach Belgien kommen, um eine geplante medizinische Versorgung zu erhalten, die einen Krankenhausaufenthalt (= eine Übernachtung) erfordert, und Sie sich nicht im Voraus bei einer Krankenkasse angemeldet haben, wird sich das Krankenhaus mit einer Krankenkasse Ihrer Wahl in Verbindung setzen, um die Anwendung des Drittzahlungssystems zu beantragen, bei dem Sie nur Ihren Teil der Kosten (z. B. Selbstbeteiligung und eventuelle Zuschläge) zahlen müssen.

Wenn Sie ohne vorherige Genehmigung zur geplanten medizinischen Versorgung nach Belgien kommen, zahlen Sie die Kosten direkt an den Gesundheitsdienstleister. Sie können dann die Erstattung bei der Krankenkasse des Mitgliedstaates beantragen, in dem Sie versichert sind.

Wenden Sie sich an eine Krankenkasse (auf Französisch) oder an die LIKIV, Dienst für Gesundheitspflege, Direktion Internationale Beziehungen (E-Mail: rir@riziv-inami.fgov.be).

Weitere Informationen über geplante medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat als Ihrem Wohnsitzland finden Sie auf der Seite 'Geplante medizinische Behandlung im Ausland' auf der Website der Europäischen Union.