Invaliditätsleistungen
Wenn offiziell festgestellt wird, dass Sie länger als ein Jahr nicht arbeiten können, werden Sie arbeitsunfähig. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit beginnt daher ab dem zweiten Jahr Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Als Arbeitnehmer müssen Sie:
- als Leistungsempfänger einer Krankenkasse (auf Französisch) angeschlossen sein. In Belgien bezahlen Krankenkassen die Leistungen für Gesundheitsversorgung. Weitere Informationen finden Sie beim Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung.
- über einen Zeitraum von einem Jahr 180 Tage gearbeitet haben. Bestimmte Zeiten der Inaktivität, zum Beispiel aufgrund von bezahltem Urlaub oder Krankheit, gelten als Arbeitstage;
- die Mindestsozialversicherungsbeiträge gezahlt haben;
- für mindestens ein Jahr als arbeitsunfähig anerkannt sein.
Für Selbstständige gelten die folgenden Bedingungen:
- Sie müssen eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben oder von dieser Wartezeit befreit sein;
- Sie müssen nachweisen können, dass Sie in einem Referenzzeitraum vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe gezahlt haben, um Anspruch auf eine Leistung zu haben;
- Zwischen dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit und dem letzten Quartal (oder einem entsprechenden Zeitraum), für das Sie Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben oder für das Sie von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit waren, darf es keine Unterbrechung von mehr als dreißig Tagen geben.
- Sie müssen für mindestens ein Jahr als arbeitsunfähig anerkannt sein.
Der medizinische Rat für Invalidität (Geneeskundige raad voor invaliditeit - GRI) des LIKIV entscheidet über die Anerkennung der Invalidität und über die weiteren Verlängerungen. Dabei legt der Rat einen Bericht des beratenden Arztes der Krankenkasse des Arbeitnehmers zugrunde.
Diese Beurteilung erfolgt automatisch am Ende des ersten Krankheitsjahres. Sie müssen selbst keinen Antrag stellen.
Eine Invaliditätsleistung wird maximal bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Sie das Rentenalter erreichen.
Sie endet vor diesem Datum, wenn:
- Sie vom beratenden Arzt der Krankenkasse oder dem medizinischen Rat für Invalidität des LIKIV nicht mehr als Invalide eingestuft werden;
- Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen oder sich als kontrolliert arbeitslos melden;
- im Falle des Todes.
Betrag
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, hängt die Höhe der Leistung von Ihrer familiären Situation und dem Gehalt ab, das Sie bei Beendigung Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall bezogen haben.
Die tägliche Leistung darf nicht geringer als ein bestimmter, jährlich festgelegter Betrag sein.
Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, erhalten Sie einen Pauschalbetrag, der von Ihrer familiären Situation abhängt. Für die Zahlung der Invaliditätsleistung prüfen wir auch, ob Ihr selbstständiges Unternehmen während Ihrer Arbeitsunfähigkeit weitergeführt wird.
Die Höhe der Invaliditätsleistung ist an den Index gebunden.
Weitere Informationen über die Höhe der Arbeitsunfähigkeitsleistungen für Arbeitnehmer finden Sie auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Zahlung
Die Invaliditätsleistung wird von Ihrer Krankenkasse gezahlt.
Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
- Verwaltungszentrum Botanique/Kruidtuin, Finance Tower
Boulevard du Jardin Botanique/Kruidtuinlaan 50 Bfk. 100
1000 Brüssel - Tel.: +32 (0)2 528 60 11
- E-Mail: social.security@minsoc.fed.be
- Webseite: socialsecurity.belgium.be/de
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)
- Avenue Galilée 5/01, 1210 Brüssel.
- Contact form: Service Center Health | NIHDI (fgov.be)
- oder telefonisch unter +32(0)2 524 97 97, montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr. Die Operatoren können Ihren Anruf auf Französisch oder Niederländisch entgegennehmen.
- Webseite: www.riziv.fgov.be/fr/(auf Französisch)
Kontaktaufnahme mit den Krankenkassen:
- Landesverband der Christlichen Krankenkassen
- Landesverband der Neutralen Krankenkassen
- Landesverband der Sozialistischen Krankenkassen (auf Niederländisch)
- Landesverband der Liberalen Krankenkassen (auf Französisch)
- Landesverband der Unabhängigen Krankenkassen (auf Französisch)
- Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV)