Spezifische Maßnahmen gegen Sozialbetrug

Der belgische Gesetzgeber hat im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs besondere Maßnahmen für eine Reihe von spezifischen Tätigkeiten eingeführt. Diese betreffen die Arbeit an Immobilien und bestimmte Tätigkeiten im Fleisch- und Sicherheitssektor.

In diesem Rahmen verlangt das LSS von Unternehmen und/oder Einzelpersonen, die eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben, dass sie die folgenden Maßnahmen einhalten:

  • Einbehaltungspflicht auf Rechnungen
  • Erklärung der Arbeiten
  • Anwesenheitsregistrierung (CheckIn@Work)

Ein Auftragnehmer kann Sozialschulden beim LSS oder Steuerschulden beim FÖD Finanzen haben. Wenn dies der Fall ist, dürfen Sie als Auftraggeber die Rechnung nicht vollständig an den Auftragnehmer bezahlen. Sie sind verpflichtet, einen Teil einzubehalten und diesen an das LSS und/oder den FÖD Finanzen weiterzuleiten.

Was versteht man unter „Einbehaltungspflicht“?

Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die die hierunter beschriebenen Tätigkeiten ausführen (lassen), müssen prüfen, ob ihre Unternehmer (Subunternehmer) Sozial- oder Steuerschulden haben. Ist dies der Fall, so sind sie dazu verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des

Rechnungsbetrages einzubehalten und an das LSS (für Sozialschulden) oder an den FÖD Finanzen (für Steuerschulden) weiterzuleiten.

Welke Tätigkeiten fallen unter die Einbehaltungspflicht?

Die Regelungen über die Einbehaltungspflicht für Rechnungen umfassen:

  • Immobilienarbeiten (Art. 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969), mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten aus der Land- und Forstwirtschaft und dem Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind;
  • die Lieferung von Frischbeton gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 5, achtundzwanzigster Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 4. März 1975 zur Festlegung und Bestimmung der Bezeichnung und der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder;
  • Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Paritätische Kommission für Wach- und Schließdienste fallen (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 – Königlicher Erlass vom 17. Juli 2013); und
  • Arbeiten im Fleischsektor (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 - Königlicher Erlass vom 22. Oktober 2013).

Sozialschulden beim LSS

Wenn der Auftragnehmer Sozialschulden hat, muss der Auftraggeber 35 % des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Landesamt für soziale Sicherheit überweisen (auf die Kontonummer BE76 6790 0001 9295 mit BIC: PCHQBEBB).

Steuerschulden beim FÖD FinanzenWenn der Auftragnehmer Steuerschulden hat, muss der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags einbehalten und an den FÖD Finanzen überweisen (auf die Kontonummer BE33 6792 0023 2046 mit BIC: PCHQBEBB).

Mit der Arbeitsmeldung können Sie die Ausführung von Arbeiten an Immobilien an das LSS und die zuständigen Kontrolldienste melden.

Welche Arbeiten müssen Sie melden?

Für Arbeiten an Immobilien und die Lieferung von Frischbeton (30bis) müssen Sie folgende Meldungen einreichen:

  • jeden Vertrag „Auftraggeber – Auftragnehmer“ ab 5.000 Euro (ohne MwSt.) mit mindestens 1 Subunternehmer;
  • Jeden Vertrag „Auftraggeber – Auftragnehmer“ ab 30.000 Euro (ohne MwSt.) mit oder ohne Subunternehmer;
  • Arbeiten, die aufgrund des Vorhandenseins von Asbest gefährlich sind

Arbeiten, die unter die Paritätische Kommission für Wach- und Schließdienste fallen und bestimmte Tätigkeiten im Fleischsektor müssen ebenfalls angegeben werden (30ter).

Wann müssen Sie die Anmeldung vornehmen?

Die Meldung muss vor Beginn der Arbeiten abgegeben werden.

Bei Arbeiten auf einer temporären oder mobilen Baustelle oder bei Asbestsanierungsarbeiten muss die Meldung mindestens 15 Kalendertage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Den Zugang zum Onlinedienst Arbeitsmeldung finden Sie auf der Seite Arbeitsmeldung auf dem Portal der Sozialen Sicherheit. Wählen Sie dort in der rechten Spalte die Schaltfläche, die auf Sie zutrifft.

Der Onlinedienst ‘Checkinatwork’ wird vom LSS zur Verfügung gestellt, um zu garantieren, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer korrekt anmelden.

Was ist CheckInAtWork?

Checkinatwork ist der Onlinedienst zur Erfassung der Anwesenheit bei der Lieferung von Frischbeton, zur Fleischwirtschaft gehörenden Tätigkeiten und Immobilienarbeiten, mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten aus der Land- und Forstwirtschaft und dem Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind. Es geht um die Registrierung:

Über Checkinatwork registrieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwesenheit ihrer eigenen Arbeitnehmer, ihrer Subunternehmer und ihrer selbstständigen Unternehmer.

Die Arbeitnehmer oder selbstständigen Unternehmer können sich auch selbst im System anmelden.

Die Registrierung muss täglich erfolgen, und zwar bevor die Person, die die Leistungen erbringt, die Arbeit aufnimmt.

Die Arbeitsplätze, an denen die Anwesenheitsregistrierung über Checkinatwork durchzuführen ist, müssen in der Arbeitsmeldung angegeben worden sein.

Contact-Center der Sozialen Sicherheit

Telefon: +32 (0)2 511 51 51

Oder nutzen Sie unser Kontakformular.