Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit

In Belgien muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer durch ein dynamisches Risikoverwaltungssystem schützen. Er muss eine Risikoanalyse durchführen und zur Festlegung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen beitragen.

Risikoanalyse

Der Arbeitgeber muss die Risiken analysieren, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt werden könnte, um die geeigneten Gefahrenverhütungsmaßnahmen zu ergreifen.

Es bestehen verschiedene Methoden zur Durchführung einer Risikoanalyse, von denen keine speziell zu bevorzugen ist. In der Veröffentlichung zur Risikoanalyse des FÖD Beschäftigung (auf Französisch) werden mehrere Methoden aufgeführt. Eine davon, die SOBANE-Strategie, wird in der allgemeinen Broschüre auf der Website des FÖD Beschäftigung (auf Französisch) erläutert.

In einem kleinen oder mittleren Unternehmen muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die Hauptrisikofaktoren anhand des Déparis-Leitfadens (auf Französisch) selbst zu ermitteln. Er wird von einem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unterstützt. Der FÖD Beschäftigung bietet ein kostenloses und benutzerfreundliches IT-Tool an: "Online interactive Risk Assessment" (OiRA) ist eine Webplattform, die die Möglichkeit bietet, branchenspezifische Werkezuge für die Risikobeurteilung in allen Sprachen zu erstellen, die Kleinunternehmen bei der Durchführung einer Risikoanalyse und der Festlegung von vorbeugenden Maßnahmen helfen können.

In einem großen Unternehmen muss ein interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS)(auf Französisch)vorhanden sein. Bei Aufgaben und Aufträgen, für die der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz nicht oder nur unzureichend über Fachkenntnisse verfügt, muss ein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (EDGS) hinzugezogen werden (auf Franzözisch).

Für bestimmte Probleme kann der Arbeitgeber Experten von außerhalb des Unternehmens hinzuziehen, die keinem externen Dienst angehören.

Für weitere Informationen siehe:

Festlegung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen

Nach der Risikoanalyse werden die vorbeugenden Maßnahmen in einem Globalplan zur Gefahrenverhütung festgelegt, der einen Überblick über die im Unternehmen vorhandenen Risiken bietet und erläutert, wie diese Risiken vermieden, an der Quelle beseitigt oder begrenzt werden können.

Interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS)

Jeder Arbeitgeber muss einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) einrichten (auf Französisch). Zu diesem Zweck verfügt jeder Arbeitgeber über mindestens einen internen Gefahrenverhütungsberater.

Wenn das Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, kann der Arbeitgeber diese Funktion selbst ausüben.

Wenn der IDGS nicht alle ihm zugewiesenen Aufgaben ausführen kann, muss der Arbeitgeber einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (EDGS) hinzuziehen (auf Französisch).

Der Jahresbericht des internen Dienstes: Eine Verpflichtung für den internen Gefahrenverhütungsberater

Der Jahresbericht enthält sämtliche Informationen des vergangenen Jahres über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Unternehmen: Die Erstellung des Jahresberichts ist eine der Aufgaben des internen Gefahrenverhütungsberaters (IGB).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jahresbericht des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz auf der Website des FÖD Beschäftigung.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen über die Verantwortung des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer siehe:

Verschiedene Unternehmen oder Einrichtungen, die an ein und demselben Arbeitsplatz tätig sind, wo Arbeitnehmer arbeiten, sind verpflichtet, bei der Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Seite Koordination am Arbeitsplatz auf der Website des FÖD Beschäftigung (auf Französisch) erhältlich.

Das Gleiche gilt für die Koordination zwischen dem Arbeitgeber eines Unternehmens und Dritten außerhalb des Unternehmens (externe Arbeitgeber oder Selbstständige), die in dem Unternehmen arbeiten oder Tätigkeiten ausführen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Arbeit mit Dritten auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Bei der Eröffnung einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle muss eine Vorankündigung an die zuständige Außendienststelle der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens am Arbeitsplat (auf Französisch) ergehen. Für diese Baustellen gelten besondere Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

In Belgien müssen spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um jugendliche Arbeitnehmer zu schützen:

  • Risikoanalyse: Der Arbeitgeber muss die Risiken in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit jugendlicher Arbeitnehmer bewerten.
  • Verbot gefährlicher Arbeiten: Jugendliche dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen, z. B. solche, bei denen sie giftigen Stoffen oder Strahlung ausgesetzt sind, die zu hohe Risikofaktoren aufweisen, usw.
  • Spezifische Betreuung und Begleitung
  • Gesundheitsüberwachung der Jugendlichen bei der Arbeit

Wer als jugendlicher Arbeitnehmer gilt und welche spezifischen Maßnahmen ergriffen werden müssen, erfahren Sie auf der Seite Jugendliche bei der Arbeit auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Bei einem Arbeitsunfall

Alle belgischen Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer, die einen Lohn beziehen, gegen das Risiko von Arbeitsunfällen bei einer zu diesem Zweck zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu versichern.

Ein Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber jeden Unfall melden, den er bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit erleidet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Unfall innerhalb von 8 Tagen seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

Die Versicherungsgesellschaft entscheidet dann, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Wenn sich die Versicherungsgesellschaft weigert, den Unfall anzuerkennen, können Sie Fedris bitten, die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft zu überprüfen.

Bei Berufskrankheiten

Alle Arbeitgeber des Privatsektors sind grundsätzlich automatisch gegen Berufskrankheiten versichert. Öffentliche Dienste versichern ihre Arbeitnehmer im Allgemeinen selbst gegen Berufskrankheiten.

Jeder Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist gesetzlich verpflichtet, Fedris und den FÖD Beschäftigung zu informieren, wenn er bei einem Arbeitnehmer eine Krankheit feststellt, von der er vermutet, dass sie auf dessen Berufsausübung zurückzuführen ist. 

Ein Arbeitnehmer beantragt seine Entschädigung bei Fedris, indem er das Formular 501N auf der Fedris-Webseite (auf Französisch) ausfüllt und seinen Arzt bittet, das Formular 503N auf der Fedris-Webseite (auf Französisch) auszufüllen. Sobald Fedris beide Formulare und die medizinischen Beweise erhält, kann eine Untersuchung eingeleitet werden.

Bei einem schweren oder sehr schweren Arbeitsunfall

Ein schwerer Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz selbst ereignet und der aufgrund seiner Schwere eine spezielle, eingehende Untersuchung erfordert, um vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, damit er sich nicht wiederholt.

Das bei einem schweren Arbeitsunfall anzuwendende Verfahren umfasst in der Praxis drei Schritte:

  1. Der schwere Arbeitsunfall wird sofort von dem (den) zuständigen Dienst(en) für Gefahrenverhütung untersucht.
  2. Um die unmittelbare Wiederholung eines schweren Arbeitsunfalls zu vermeiden, werden vorsorgliche Maßnahmen getroffen.
  3. Innerhalb von zehn Tagen nach dem Unfall wird der Arbeitsinspektion, Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, ein ausführlicher Bericht über den Unfall vorgelegt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verfahren bei einem schweren Arbeitsunfall auf der Website des FÖD Beschäftigung (auf Französisch).

Ein sehr schwerer Arbeitsunfall (d.h. tödliche Arbeitsunfälle und Arbeitsunfälle mit bleibender Arbeitsunfähigkeit) muss vom Arbeitgeber des Opfers sofort dem für die Kontrolle zuständigen Beamten gemeldet werden unter der Nummer +32 2 235 55 44.

Spezifische Fälle

Darüber hinaus müssen einige Arbeitsunfälle auch bei anderen Behörden gemeldet werden:

In Belgien ist der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch) die zuständige nationale Behörde für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Der FÖD ist für die Vorbereitung, Förderung und Umsetzung der Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit verantwortlich.

Innerhalb des FÖD Beschäftigung hat die Arbeitsinspektion - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit - den Auftrag, die Umsetzung der Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit zu überwachen, indem sie beratend, vorbeugend und repressiv tätig ist.

Die Föderalagentur für Berufsrisiken Fedris ist das belgische Expertisezentrum im Bereich der Berufsrisiken, insbesondere für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Arbeitnehmer aus den folgenden Sektoren können sich an Fedris wenden:

  • Bei Arbeitsunfällen: der Privatsektor und in geringerem Maße der öffentliche Sektor
  • Bei Berufskrankheiten: der Privatsektor und die lokalen und provinzialen Verwaltungen.

Selbstständige können sich an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) (auf Französisch) wenden. 

Wenn ein Risiko festgestellt wird, kann bei der zuständigen Regionaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit eine Beschwerde eingereicht werden. Sie finden die Kontaktdaten, das Zuständigkeitsgebiet und die Öffnungszeiten der Regionaldirektionen Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).  

Wenden Sie sich zunächst an den internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Unternehmens und erst dann an die Regionaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit (auf Französisch), die für den Ort der Tätigkeit des Arbeitgebers zuständig ist.

Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung

Rue Ernest Blerot 1

1070 Brüssel

Website: beschaeftigung.belgien.be

Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris)

Avenue de l’astronomie, 1

1210 Brüssel

Telefon: +32 (0)2 272 20 00

Website: www.fedris.be